Geheimhaltung
Warum statistische Geheimhaltung?
Gemäß § 16 BStatG sind wir verpflichtet, Einzelangaben strikt geheimzuhalten.
»Die Geheimhaltung der statistischen Einzelangaben ist seit jeher das Fundament der Bundesstatistik.«
So der Wortlaut in der Gesetzesbegründung zum § 16 BStatG (vgl. BT-Drucksache 10/5345). Ziele statistischer Geheimhaltung sind:
- Schutz des Einzelnen vor der Offenlegung seiner persönlichen und sachlichen Verhältnisse,
- Erhaltung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Befragten und den statistischen Ämtern,
- Gewährleistung der Zuverlässigkeit der Angaben und der Berichtswilligkeit der Befragten.
Konkret heißt das: Einzelangaben sollen in den statistischen Ergebnissen einer Bundesstatistik als Zusammenfassung der Einzelangaben untergehen. Rückschlüsse auf die Identität eines einzelnen Auskunftgebenden sollen so verhindert werden.
Zudem ist geregelt, dass alle Beschäftigten unseres Hauses dazu verpflichtet sind, Einzelangaben geheim zu halten. Dies gilt während der Bearbeitung bzw. Durchführung der Statistiken und auch darüber hinaus, d. h. auch nach Beendigung der Tätigkeit im Statistischen Landesamt.
Rechtsgrundlage
- § 16 Bundesstatistikgesetz (BStatG) Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
Wie erkennt man Geheimhaltung in statistischen Tabellen?
Müssen in statistischen Tabellen Werte geheim gehalten werden, steht in dem betreffenden Tabellenfeld statt einer Zahl ein Punkt. Der Punkt ist quasi das Zeichen für »statistische Geheimhaltung«. Umgangssprachlich nennen wir das »der Wert ist gepunktet«.
Weitere Fragen zur Geheimhaltung
Einzelangaben sind Erklärungen und Informationen, die von einem Auskunftgebenden oder Befragten in Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 16 BStatG abgegeben werden.
Beispiele dafür sind bei natürlichen Personen (insbesondere Bürgerinnen und Bürger):
- Namen und Adresse einer Person
- Angaben zu einer Person (z. B. Geschlecht, Geburtsjahr, Familienstand, Staatsangehörigkeit)
- Lebensunterhalt, Einkommen, Verdienst einer Person
- Berufliche Ausbildung einer Person
- Wohnsitz einer Person
Beispiele bei juristischen Personen (insbesondere Unternehmen):
- Name eines Unternehmens
- Adresse des Unternehmenssitzes eines Unternehmens
- Umsatzzahlen eines Unternehmens
- Anzahl Beschäftigte eines Unternehmens
Die soeben beispielhaft benannten Angaben werden in zwei Gruppen unterschieden, die unerlässlich sind, um Statistiken zu bearbeiten:
- Erhebungsmerkmale und
- Hilfsmerkmale.
Erhebungsmerkmale umfassen Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die zur statistischen Verwendung bestimmt sind (§ 10 Abs. 1 S. 2 BStatG). In den obigen Beispielen sind dies bei den natürlichen Personen alle Einzelangaben außer Namen und Adresse eines Bürgers.
Hilfsmerkmale sind Angaben, die der technischen Durchführung von Bundesstatistiken dienen (§ 10 Abs. 1 S. 3 BStatG). In den benannten Beispielen zu den juristischen Personen sind dies die Einzelangaben Name und Adresse eines Unternehmens.
Bereits nach Eingang der Angaben im Statistischen Landesamt werden bei der Datenverarbeitung die Namen und Anschriften, also die Hilfsmerkmale, von den Erhebungsmerkmalen getrennt und gesondert gespeichert (§ 12 BStatG). In den Daten (bzw. Datensätzen), die statistisch von unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ausgewertet werden, sind grundsätzlich keine Namen und Anschriften mehr enthalten.
Nur in zugelassen Ausnahmefällen und bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen, die ebenfalls im Gesetz benannt werden, dürfen Hilfsmerkmale für bestimmte Zwecke verwendet werden (z. B. unser Verzeichnis »Landratsämter, Stadt- und Gemeindeverwaltungen im Freistaat Sachsen« enthält die Adressen der Gemeindeverwaltungen).
Bei der Frage »Was sind Einzelangaben?« wurde bereits dargestellt, das es Einzelangaben in Form von Erhebungsmerkmalen und Hilfsmerkmalen gibt.
Grundsätzlich sind nur Erhebungsmerkmale zur statistischen Verwendung, d. h. für Auswertungszwecke bestimmt. Daraus folgt, dass auch nur Erhebungsmerkmale in statistischen Tabellen enthalten sein dürfen.
Bevor wir Tabellen veröffentlichen, erfolgt das Prüfen auf Vorliegen von Geheimhaltungsfällen. Geheimhaltungsfälle sind später die Zahlen, die in den Tabellen »gepunktet« dargestellt werden. Geheim gehalten werden Zahlen, wenn man durch die Darstellung der Erhebungsmerkmale Rückschlüsse auf eine einzelne Person ziehen kann, ggf. auch durch Hinzuziehen von Zusatzwissen.
Ein Beispiel:
Ein auskunftgebendes Unternehmen ist in einem bestimmten Wirtschaftszweig tätig, der im Freistaat Sachsen nur sehr selten vorkommt, z. B. wenn das Unternehmen in einer Marktnische wirtschaftlich tätig ist. Im gesamten Freistaat Sachsen gibt es über alle Landkreise verteilt nur ein paar wenige weitere Unternehmen, die in diesem Wirtschaftszweig tätig sind. Hier müssen wir nun prüfen, ob wir die Anzahl der Unternehmen mit ihren Umsätzen in dem speziellen Wirtschaftszweig veröffentlichen können oder nicht. Dabei spielt eine wesentliche Rolle, nach welchen Erhebungsmerkmalen wir die Auswertungen vorgenommen haben. Wurde die Rechtsform des Unternehmens ausgewertet? Wurden die Umsatzzahlen nach Größenklassen ausgewertet? Erfolgte eine regionale Auswertung auf Gemeindeebene? Oder wurde sogar eine Kombination der benannten Merkmalsausprägungen in einer Tabelle ausgewertet? In jeder Tabelle muss bewertet werden, ob durch die Darstellung Rückschlüsse auf dieses eine auskunftgebende Unternehmen gezogen werden können. Gibt es hierbei bspw. in einer Gemeinde nur ein Unternehmen, dann dürfen wir die Ergebnisse dazu auf Gemeindeebene nicht veröffentlichen - die Daten sind geheim zu halten.
Zum Durchführen der Geheimhaltung gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Verfahren. Meist werden in unterschiedlichen Statistiken sogar unterschiedliche Geheimhaltungsverfahren angewendet.