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Wir über uns

Wer sind wir?

Das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen (kurz: StLA Sachsen) ist Bestandteil des amtlichen statistischen Systems in der Bundesrepublik Deutschland. Gemeinsam mit 13 weiteren Statistischen Landesämtern sowie dem Statistischen Bundesamt arbeiten wir in einem sogenannten »Statistischen Verbund«.

Wir sind als Amt Teil der öffentlichen Verwaltung. Unsere Arbeit wird daher auch als »amtliche Statistik« bezeichnet.

Das Statistische Landesamt ist Teil der Verwaltung des Freistaates Sachsen als obere besondere Staatsbehörde. Innerhalb des Freistaates Sachsen ist es eine nachgeordnete Behörde im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums des Innern (SMI).

Statistischer Verbund

Statistischer Verbund der Bundesrepublik Deutschland

© Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen

Was machen wir?

Wussten Sie, dass 2021 rund 49 Prozent der in Deutschland angebauten Frischerbsen auf sächsischem Boden gewachsen sind? Auch dies ist ein Ergebnis der amtlichen Statistik.
Wussten Sie, dass mit einer Anbaufläche von rund 1.480 Hektar im Jahr 2023 die Frischerbse (zum Drusch) die bedeutendste Gemüseart in Sachsen ist. Sie wuchs damit auf 53 Prozent der sächsischen Gemüsefläche. Von der gesamten Erntemenge 2023 an Gemüse im Freiland (32.900 Tonnen) entfielen 7.000 Tonnen auf Frischerbsen (21 Prozent). Die größten Anbauflächen befinden sich im Kreis Meißen.   © J. Okon

Wir erheben und sammeln laufend Daten, bereiten diese auf, analysieren die Ergebnisse und veröffentlichen sie.

Als Daueraufgaben werden in unserem Haus mehr als 250 EU-, Bundes-, Länder- und Landesstatistiken bearbeitet. Die Ergebnisse finden Sie unter »Daten und Fakten« und in diversen Produkten, die kostenfrei zum Herunterladen bereitstehen.

Daten und Fakten - Statistikergebnisse nach Themen

Veröffentlichungen - Produkte kostenfrei herunterladen

Warum machen wir das?

Unsere Aufgaben sind durch Rechtsvorschrift, meist per Gesetz, angeordnet. Das Bundesstatistikgesetzt (BStatG), das Sächsische Statistikgesetz (SächsStatG) und zahlreiche weitere Einzelgesetze für die Durchführung von Statistiken regeln unser Handeln.

Die Bearbeitung der Bundesstatistiken ist grundsätzlich Länderangelegenheit. Artikel 83 des Grundgesetzes (GG) ist anzuwenden, d. h. auch in der amtlichen Statistik gilt der Föderalismus. Die Bundesländer können zudem eigene Landesstatistiken anorden (Art. 80 Abs. 1 GG).

Gesetzlicher Auftrag

Wie machen wir das?

Um verständliche, leicht zugängliche und qualitativ hochwertige Statistiken für Nutzer zu erzeugen, beachten wir die gesetzlichen Vorgaben sowie die Verpflichtungen aus dem Verhaltenskodex für Europäische Statistiken.

§ 1 Abs. 2 SächsStatG enthält die Grundsätze, nach denen wir arbeiten:

  • Neutralität,
  • Objektivität,
  • wissenschaftliche Unabhängigkeit,
  • statistische Geheimhaltung und
  • frühestmögliche Anonymisierung.

Wir erheben und sammeln Daten unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken, bereiten diese auf, analysieren und veröffentlichen die Ergebnisse.

Die für die amtliche Statistik im Freistaat Sachsen erhobenen Einzelangaben dienen ausschließlich den in Rechtsvorschriften festlegten Zwecken. Mehr Informationen zum Datenschutz und zur statistischen Geheimhaltung finden Sie im Internetangebot über nachfolgende Links.

Verhaltenskodex für europäische Statistiken

Häufig gestellte Fragen

»Wozu gibt es sowas?« »Welchen Nutzen haben diese Statistiken für die Gesellschaft?«

2005 haben sich Kolleginnen und Kollegen des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg diesen Fragen mit einer anderen Fragestellung in Bezug auf unterschiedliche Themenbereiche angenähert: »Was geschähe ohne amtliche Daten über ...?«. Die Antworten wurden in einer Veröffentlichung zusammengetragen.

Ausgewählte Beispiele daraus sind:

»Was geschähe ohne amtliche Daten über den Bevölkerungsstand oder die Bevölkerungs- und Erwerbsstruktur?«

  • »Ohne ... Bevölkerungsstände der verschiedenen regionalen Ebenen (Gemeinden, Länder, Bund, EU) wären die meisten finanziellen Ausgleichsmaßnahmen, z. B. der kommunale Finanzausgleich bzw. der Länderfinanzausgleich, kaum durchführbar. Fehlende objektive Bemessungsgrundlagen würden zu nicht gerechtfertigten Zuteilungen von Finanzmitteln führen.«
  • »Ohne ... Bevölkerungsdaten gäbe es für Wahlen wie Landtags- bzw. Bundestagswahlen keine quantitative Basis für die räumliche Abgrenzung der Wahlkreise. Damit wäre die vom Gesetzgeber geforderte Repräsentativität der Wahlentscheidungen gefährdet.«
  • »Ohne ... Daten über die Altersstruktur der Bevölkerung gäbe es keine verlässlichen Informationen über den Bedarf an Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen. Einer vorausschauenden, bedarfsorientierten Planung für Bildungsinvestitionen wäre die unabdingbare Grundlage entzogen.«
  • »Ohne Daten der natürlichen Bevölkerungsbewegung wäre der Finanzbedarf für familienpolitische Leistungen (u. a. Erziehungsgeld, Kindergeld) kaum planbar und ließe sich politisch nur schwer durchsetzen.«

»Was geschähe ohne amtliche Daten zum Wohnungswesen?«

  • »Ohne ... Daten zum Wohnungsbestand und zum künftigen Wohnungsbedarf würden der Wohnungsmarkt und die Versorgung mit Wohnraum für alle Beteiligten – Wohnungsbaupolitiker, Kreditbanken, Raumplaner, Vermieter und Mieter – auf einem äußerst spekulativen Fundament agieren; Fehlinvestitionen oder ausbleibende Investitionen wären die Folge.«

»Was geschähe ohne amtliche Daten über Preise und Löhne?«

  • »Ohne Kenntnis der Preisentwicklung gäbe es keine Daten zur Feststellung des Geldwertes innerhalb Deutschlands und zu einem großen Teil auch für den gesamten
    Euro-Raum. Ebenso wenig könnte die Geldwertstabilität festgestellt werden.«
  • »Ohne den Verbraucherpreisindex könnten keine verlässlichen Wertsicherungsklauseln für Miet- und Pachtverträge vereinbart werden.«
  • »Ohne Lohnstatistik würde eine weitere wesentliche, allgemein akzeptierte Informationsquelle für Tarifverhandlungen fehlen. Die Tarifparteien wären zu eigenen Erhebungen gezwungen.«

Die vollständige Gemeinschaftsveröffentlichung »Gesellschaftlicher Nutzen der amtlichen Statistik« können Sie über den nachfolgenden Link aufrufen:

Die Antwort lautet grundsätzlich: »Ja«.

Die Auskunftspflicht im Rahmen der amtlichen Statistik ist als rechtliche Verpflichtung im Gesetz verankert. Geregelt ist dies in § 15 BStatG. In den jeweils geltenden einzelstatistischen Gesetzen kann es von der Auskunftspflicht abweichende Regelungen geben, wonach das Beantworten der Fragen einer Erhebung oder auch nur bestimmter Fragenteile freiwillig ist.

Sie haben weitere Fragen

Fragen zu unserem Amt und dessen Arbeit beantwortet unser zentraler Auskunftsdienst:

Auskunftsdienst

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E-Mail: info@statistik.sachsen.de

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